In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob
bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Man kann jedoch auch zur Regelbesteuerung optieren. Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung bei Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Der Sondersteuersatz für Kapitalvermögen beträgt grundsätzlich 27,5 %. Lediglich Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten, dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, unterliegen auch weiterhin dem 25%igen Sondersteuersatz.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung durch den progressiven Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

In der Entscheidung beantwortete nun der VwGH die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können. Er führte hierzu aus, dass das Einkommensteuergesetz ein ausdrückliches Abzugsverbot für Werbungskosten

  • für Einkünfte aus Kapitalerträgen, wenn der besondere Steuersatz anwendbar ist und
  • für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, wenn der besondere Steuersatz angewendet wird, normiert.

Durch diese Differenzierung, ob ein besonderer Steuersatz anwendbar ist oder tatsächlich angewendet wird, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Falle von Kapitalerträgen bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption die Werbungskosten nicht abgezogen werden können.

Hinweis: Es gibt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem besonderen Steuersatz, sondern stets der Tarifbesteuerung unterliegen. Dies betrifft vor allem Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter. Diese Einkünfte sind vom Abzugsverbot der Werbungskosten nicht erfasst.

Sollten Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften, beraten wir Sie gerne, ob die Anwendung der Regelbesteuerungsoption für Sie vorteilhaft ist.

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