Steuerliches
Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern
Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen
Geschäftsführer einschränken.
Hier finden Sie steuerliche Fachinformationen.
Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen
Geschäftsführer einschränken.
Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und
Klarstellungen vorgenommen.
Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren
steuerlichem Wohlverhalten ab.
Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden.
Tagesgelder sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt
abrechnet.
Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte
Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das
Zahlungsziel für coronabedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die
aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.
Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der
Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu
beachten.
Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere
drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-
19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni
2021 verlängert.
Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit
über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren
Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert
werden.
Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten
Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob
die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.