Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp
Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit, die ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen, ist das bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch eine Planungsrechnung) auch dann möglich, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein, wobei wir Sie gerne unterstützen.

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