Das Steuerrecht trägt der besonderen Rolle der Kleinunternehmer Rechnung, indem es für sie gewisse Sonderregelungen vorsieht. Eine bedeutende Rolle spielt die Kleinunternehmerbefreiung im Umsatzsteuergesetz.

Die Umsätze von Kleinunternehmern sind aus Vereinfachungsgründen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass der Kleinunternehmer für seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen braucht, allerdings mit der Konsequenz, dass sein Vorsteuerabzug verloren geht. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 brachte eine bedeutende Reform der Kleinunternehmerregelung mit sich. Die Änderungen treten mit 1.1.2025 in Kraft.

  • Bis zum 31.12.2020 betrug diese Schwelle für eine Qualifikation als Kleinunternehmer € 30.000 netto im Veranlagungsjahr, ab 2021 € 35.000 netto und nun ab 2025 € 55.000 brutto. Demnach ändert sich nicht nur der zahlenmäßige Wert, sondern auch die Berechnungsweise. Es muss nicht mehr eine Steuerpflicht und ein Steuersatz von 20% unterstellt werden, um auf die relevanten Bruttoumsätze zu kommen.
  • Auch bei der Überschreitung der Umsatzgrenze gab es Änderungen. Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze um bis zu 10% (also ein Gesamtumsatz von € 60.500) bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen und entfällt erst im Folgejahr. Wird die Grenze hingegen um mehr als 10% überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort, aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, sowie alle nachfolgenden Umsätze.
    Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Unternehmer dar. Bisher führte eine Überschreitung der Grenze dazu, dass die Steuerbefreiung für das gesamte Jahr rückwirkend entfiel. Leistete ein Unternehmer daher primär an Endverbraucher und fiel nachträglich Umsatzsteuer an, konnte diese Umsatzsteuer den Privatpersonen nicht mehr in Rechnung gestellt werden und der Unternehmer musste sie selbst tragen.
  • Weiters wird der Anwendungsbereich der Kleinunternehmerreglung an europäische Standards angepasst. Nun können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten die Befreiung nutzen. Dabei darf der unionsweite Jahresumsatz nicht über € 100.000 im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Die Umsätze im jeweiligen Staat dürfen die dortige Grenze für die Kleinunternehmerregelung nicht überschreiten. Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens gestellt werden.

Kleinunternehmerregelung als Vor- oder Nachteil?

Die Kleinunternehmerregelung kann je nach Unternehmersituation vor- oder nachteilhaft sein. Wenn der Unternehmer hauptsächlich an Endkunden leistet und keine wesentlichen Vorsteuerbeträge aus Vorleistungen vorliegen, kann die Anwendung der Befreiung vorteilhaft sein. Hat der Unternehmer hingegen wesentliche Vorsteuerbeträge aus Vorleistungen (etwa aus der Anschaffung von Maschinen), würden diese Vorsteuerbeträge unter Anwendung der Befreiung verloren gehen. Diesbezüglich kann es günstiger sein, eine Verzichtserklärung zur Befreiung abzugeben, um so einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Es bedarf daher einer einzelfallabhängigen Prüfung, ob die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung vorteilhaft ist.

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